I. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bereich Veranstaltungstechnik

Fassung vom 08. April 2014

§1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil jedes Angebotes, Auftrages bzw. Vertrages zwischen proTECH – Tom Schiller, Inh. Tomas Schiller, Siedlung 13, 2454 Trautmannsdorf a.d. Leitha (nachfolgend als Auftragnehmer bezeichnet), und einem Kunden (nachfolgend als Auftraggeber bezeichnet). Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift von diesen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen zu haben und erkennt diese damit voll an. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.


Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Der Gerichtsstand ist Bruck/Leitha.

§2. Auftraggeber

Der Auftraggeber muss volljährig, voll handlungsfähig und zeichnungsberechtigt sein. Andernfalls ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten oder des Vormundes erforderlich.

§3. Preise

Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager 2454 Trautmannsdorf/Leitha, Siedlung 13, pro Miettag excl. USt.
Speziell ausgearbeitete Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Ausstellung gültig.

§4. Zahlung

1. Im allgemeinem endet die Zahlungsfrist, falls nicht anders vereinbart, 7 Tage nach der Veranstaltung.
2. Bei größeren Auftragssummen kann der Auftragnehmer eine Anzahlung bereits bei Vertragsabschluss verlangen.
3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 3 % über dem aktuellen Diskontsatz der Hausbank zu verrechnen und für jede Zahlungsaufforderung pauschal € 15,- Mahnspesen zu fordern.

§5. Betriebsbestimmungen und Haftung

1. Die zur Verfügung gestellten elektrischen Anschlüsse müssen gesetzeskonform und nach dem derzeitigen Stand der Technik ausgeführt und abgesichert sein. Für Schäden an technischen Anlagen und Personen, die direkt oder indirekt durch eine fehlerhafte elektrische Installation verursacht werden, haftet der Auftraggeber.
2. Ist der Betrieb von Nebelmaschinen und/oder Dunsterzeugern aus Feuerpolizeilichen Gründen nicht erlaubt, hat der Auftraggeber dies ausdrücklich mitzuteilen und im Angebot, Auftrag oder Vertrag schriftlich festzuhalten. Andernfalls übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für ausgelöste Alarmeinsätze.
3. Der Auftragnehmer haftet nicht für jegliche Art epileptischer Reaktionen, äußeren oder inneren Verletzungen verursacht durch den Einsatz von Licht-, Nebel- oder Tonanlagen. Die Einhaltung der gesetzlichen Maximallautstärke obliegt dem Auftraggeber.
4. Der Auftraggeber haftet für jegliche durch Personen sowie durch Umwelteinflüsse (z.B.: Regen, Kondenswasser oder Blitzschlag) verursachten Beschädigungen an den Komponenten. Stark Beschädigte oder abhanden gekommene Gegenstände werden dem Auftraggeber zum Neupreis in Rechnung gestellt. Dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Versicherung empfohlen.
5. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Be- und Entladearbeiten, sowie der Auf- und Abbau am Veranstaltungsort nicht behindert wird (z.B.: verparkte Zufahrten und Laderampen). Entstehende zeitliche Verzögerungen können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
6. Sollte kein durch die Firma proTECH Eventtechnik befugter Techniker während der Veranstaltung vor Ort sein, muss der Auftraggeber jederzeit die Begutachtung der Mietobjekte dem Auftragnehmer am Einsatzort ermöglichen. Stellt der Auftragnehmer fest, dass das Mietobjekt missbräuchlich genutzt wird, ist er berechtigt, es sofort in Gewahrsam zu nehmen oder es auf Kosten des Auftraggebers abholen zu lassen.

§6. Rücktritt, Ausfall und Schadenersatz

1. Ein Rücktritt vom Angebot, Auftrag oder Vertrag ist bis 30 Tage vor der Veranstaltung ohne Begründung kostenlos möglich. Bei einem späteren Rücktritt werden dem Auftraggeber pauschal 50 % vom Auftragswert verrechnet. Sollte der Rücktritt unbegründet oder unter 3 Tagen vor der Veranstaltung sein, wird der komplette (100 %) Auftragswert und evtl. allfällige Geschäfte, welche aufgrund des vorherigen Auftrages abgelehnt wurden, dem Auftraggeber verrechnet.
2. Allfällige Rücktrittsentschädigungen seitens des Auftraggebers sind vorweg schriftlich zu vereinbaren.
3. Höhere Gewalt, Streiks, Nichtlieferung oder Lieferverzug eines Vorlieferanten, Maßnahmen von Behörden und ähnliche unvorhersehbare Ereignisse entbinden, sofern sie direkte oder indirekte Auswirkung auf geschlossene Verträge haben, den Auftragnehmer von der Erfüllung dieser. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, den Auftraggeber davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Kommt der Auftragnehmer seiner vertraglichen Leistungspflicht nicht oder nur unvollständig nach, kann der Auftraggeber Schadenersatz in der Höhe bis maximal dem Wert der nicht erfüllten Leistung laut Angebot, Auftrag oder Vertrag fordern.
5. Bei Aufsetzung mehrerer Angebote, Aufträge oder Verträge bzw. Angebots-, Auftrags- oder Vertragsänderungen verlieren sämtliche vorherigen Angebote, Aufträge oder Verträge, bis auf den Aktuellen, ihre Wirksamkeit.

§7. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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